Satzung des MF Göttingen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Mädchen- und Frauenfußball Göttingen e. V.
  2. Aus Vereinfachungsgründen wird als Rufname die Bezeichnung MF Göttingen gewählt.
  3. Der Verein wurde durch eine Fusion der bisherigen B- Mädchen- und Damenfußball-Abteilungen der Vereine RSV Göttingen 05 e. V. und SCW Göttingen von 1913 e. V. im Jahre 2020 durch Beschluss der Mitgliederversammlungen bei beiden Vereinen gegründet.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
  5. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  7. Der Verein trägt die Vereinsfarben Schwarz-Gelb-Grün-Weiß-Blau.
  8. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung des Sports. Die Aufmerksamkeit soll dem Jugend- und Damenfußball gewidmet werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.
  3. Zur Erreichung dieses Zwecks dienen: regelmäßige Übungs- und Trainingsstunden sowie Wettkampveranstaltungen Breitensport.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen weder vereinsfremde Personen noch Vereinsmitglieder durch Zuwendungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden. Über den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen hinausgehende Aufwandspauschalen für Vorstandsarbeiten und die Ausübung sonstiger Vereinsämter dürfen auf Vorschlag des Vorstands in angemessener Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Im Rahmen der sportlichen Betätigung und Veranstaltungen sollen das Streben nach Toleranz und Demokratie, des Teambuildings und das Gemeinschaftsgefühl einer Solidargemeinschaft bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt werden.
  6. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. sowie der zuständigen Landesverbände seiner Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  11. Schulden dürfen nur für längerfristige Investitionen, die das Vereinsgelände oder das Sporthaus betreffen, aufgenommen werden oder wenn die Mitgliederversammlung der Aufnahme mit einer drei Viertel-Mehrheit zustimmt.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  2. Es werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich bezahlt werden.
  4. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Monat des Eintritts.
  5. Alle Zahlungen sollen bargeldlos auf eines der Konten des Vereins geleistet werden.
  6. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
  7. Die gesetzlichen Vertreter haften für die Mitgliedsbeiträge von Minderjährigen.
  8. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  9. Die Mitgliedschaft kann auch in Form einer Fördermitgliedschaft erworben werden.

§4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben (langjährige Mitgliedschaft allein genügt nicht) können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung kann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen Mitglieder ausschließen. Das betreffende Mitglied soll vorher Gelegenheit bekommen, von der Mitgliederversammlung gehört zu werden oder bei etwaiger schriftlicher Stellungnahme des Betroffenen ist diese in der Mitgliederversammlung vorzulesen. Ein Ausschluss ist nur möglichbei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen.
  4. Ein Mitglied kann nach Empfehlung des Schiedsgerichts aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
    a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
    b) Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung,
    c) schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
    d) grob unsportlichen Verhaltens oder
    e) unehrenhafter Handlungen.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
    3. Die Abteilungsversammlungen Damen- und B-Mädchenfußball

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. 8 26 BGB besteht aus
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem/der Schriftführer/in
    d) dem/der Kassenwart/wärtin
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§8 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung:
    a) Genehmigung der Jahresrechnung,
    b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
    c) Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Leiter der Abteilungen,
    d) Bestätigung der Leiter der
    Abteilungen,
    e) Wahl von Ausschüssen und Schiedsgericht,
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfenden,
    g) Satzungsänderungen,
    h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
    i) Anträge an die Mitgliederversammlung und
    j) Auflösung des Vereins.

§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin geführt. Ist diese/r abwesend, bestimmt die Versammlungsleitung einen Protokollführer/eine Protokollführerin.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
  6. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die erschienen gesetzlichen Vertreter von Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jedes erschienene Mitglied oder jeder erschienene gesetzliche Vertreter hat nur 1 Stimme.
  7. In den Vorstand kann jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden, dass persönlich anwesend ist oder sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  8. Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  9. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem Protokollführer /von der Protokollführerin zu unterzeichnen. Es sind folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlicheine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlunggsleiter gibt zu Beginn der Versammlung die Ergänzungen bekannt. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt werden.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die $8 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

§15 Kassen- und Rechnungsprüfung

  1. Nach Beendigung des Geschäftsjahres und vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die ordentliche Prüfung aller Kassen und Konten des Vereins von mindestens 2 Rechnungsprüfern. Den Rechnungsprüfern sind sämtliche hierfür erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anberaumt werden, die durch die gewählten Kassenprüfer schnellst möglich vorgenommen werden muss.
  3. Über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse ist ein Protokoll zu erstellen.
  4. Der Mitgliederversammlung ist über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassen- und Kontoführung ist von einem der Rechnungsführer die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
  5. Die Dauer der Prüfertätigkeit darf 4 aufeinanderfolgende Jahre nicht übersteigen.

§16 Abteilungen

  1. Die Abteilungen haben Selbstverwaltung in allen mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen unter Wahrung der Bestimmungen der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Ausschluss der kassentechnischen Selbstverwaltung.
  2. Mindestens einmal jährlich ist eine Abteilungsversammlung durchzuführen.
  3. Aufgabe der Abteilungsversammlungen ist u. a. die Wahl eines Abteilungsvorstandes sowie die Beschlussfassung über Richtlinien für die Abteilung.
  4. Sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, gelten die 8$ 8 und 11 dieser Satzung sinngemäß.

§17 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Es kann bei Streitigkeiten, die den Verein betreffen, vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied angerufen werden.

§18 Strafen

  1. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen die Interessen des Vereins ist das Schiedsgericht berechtigt, nach Anhörung des Betroffenen folgende Strafen über die Mitglieder dem Vorstand zu empfehlen:

    a) Verweis,
    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder Veranstaltungen des Vereins
    oder
    c) Ausschluss aus dem Verein.

    Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§19 Haftpflicht

  1. Die Vereinsmitglieder sind nach den Richtlinien des Landessportbundes Niedersachsen versichert.
  2. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
  3. Mitglieder des Vorstandes haften nicht für Schäden, die infolge ihrer Tätigkeit entstanden sind, sofern ihnen kein grobes Verschulden zuzurechnen ist.

§20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im $ 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die ursprünglichen Stammvereine RSV Geismar-Göttingen 05 e. V. und SCW Göttingen von 1913 e. V., welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich gem. $ 2 (1) der Satzung zu verwenden haben.

§21 Schlussbestimmung

  1. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Satzung rechtlich nicht wirksam sein, so wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen berührt


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.5.2020 errichtet und durch Beschluss des 1. Vorsitzenden am 25.9.2020 geändert.

Göttingen, den 25.09.2020

Weitere Information zu folgenden Themen können hier gefunden werden: